TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/28 92/12/0152

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
B-VG Art137;
GehG 1956 §20b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des P in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung Fahrtkostenzuschuß, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG vor, er habe mit Schreiben vom

4. (richtig: 6.) Dezember 1990 an die Finanzlandesdirektion für Tirol den Antrag gestellt, den ihm aufgrund des Bescheides vom 21. Jänner 1983, Zl. 6511-1/82 zustehenden Fahrtkostenzuschuß von monatlich S 230,-- zu überweisen. Da die Finanzlandesdirektion für Tirol über diesen Antrag nicht entschieden habe, habe er am 8. Jänner 1992 einen Antrag gemäß § 73 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gestellt und begehrt, über den Antrag auf Fahrtkostenzuschuß mit Bescheid zu entscheiden.

Der vom Beschwerdeführer gegenüber der Dienstbehörde geltend gemachte Auszahlungsanspruch gründet sich demnach auf einen bescheidmäßig zuerkannten Fahrtkostenzuschuß gemäß § 20b des Gehaltsgesetzes 1956, der dem Beamten nach Abs. 1 leg. cit. gebührt, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächst gelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt (Z. 1), er die Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt (Z. 2) und die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 leg. cit. selbst zu tragen hat (Z. 3).

Da der Fahrtkostenzuschuß kraft Gesetzes gebührt und die Ermittlung seines Ausmaßes im Gesetz ausreichend bestimmt ist, sind für Beamte grundsätzlich keine Bescheide zu erlassen, es sei denn, daß der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach zwischen der Dienstbehörde oder dem Beamten strittig ist und der Beamte die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Gegenstand des Auszahlungsantrages des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 1990 ist jener (geringere) Fahrtkostenzuschußbetrag (S 230,--), der dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem und nach wie vor zum Rechtsbestand gehörigen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 21. Jänner 1983 zuerkannt wurde. Wiewohl der darüberhinaus gehende Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß zwischen der Dienstbehörde und dem Beamten strittig ist, hat dieser jedoch nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides, sondern die Auszahlung des unstrittigen Teilbetrages begehrt. Nur dies war Gegenstand der Anträge vom 6. Dezember 1990 und vom 17. Juli 1991, der Urgenz vom 8. August 1991 und Gegenstand der Exekutionsandrohung vom 24. September 1991. Aufgrund dieses Antrages auf Auszahlung, das heißt also der Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches gegen die zuständige Dienstbehörde, ist die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (der Dienstbehörde) ausgeschlossen, weil nach Art. 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund zu entscheiden hat, wenn diese weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1970, Zl. 1019/70 und den hg. Beschluß vom 13. Jänner 1992, Zl. 92/12/0231). Der Beamte kann jedoch verlangen, daß, wenn die Dienststelle der Auffassung ist, der vom Beamten geltend gemachte Anspruch bestehe nicht oder nicht in vollem Umfang zu Recht und dementsprechend nur den gebührlich befundenen Betrag zur Auszahlung bringt - wie dies nunmehr in der Gegenschrift behauptet wurde - über seinen geltend gemachten Anspruch bescheidmäßig abgesprochen wird. Ein diesbezüglicher Antrag wurde aber - wie dargelegt - noch nicht gestellt. Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat aber Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorliegen. In diesem Falle hat sie den Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung. Beschwerdeberechtigt gemäß Art. 132 B-VG ist demnach auch ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (vgl. hg. Beschluß vom 15. Dezember 1977, Zl. 9324, 1223/73 = Slg. 9458/A).

Es war daher in der Sache selbst, jedoch durch Zurückweisung des Antrages aus den dargelegten Gründen zu entscheiden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 VwGG im Umfange der Geltendmachung, wobei allerdings Ust bereits im Pauschalbetrag enthalten ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120152.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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