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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa Art13 Abs1;Rechtssatz
Die Antragsteller haben einen - im hier relevanten Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - zulässigen Antrag auf Ergänzung eines unzureichenden Luftqualitätsplanes nach Art. 23 der Luftqualitäts-RL (hier: eines Programmes nach § 9a IG-L 1997) bzw. einer darauf gründenden Verordnung gestellt. Über diesen Antrag wäre daher in der Sache zu entscheiden gewesen. Die Zurückweisung des Antrags der revisionswerbenden Parteien mangels Antragslegitimation erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig. Das VwG hätte daher aufgrund der Beschwerde der Antragsteller den antragszurückweisenden Bescheid der belangten Behörde aufzuheben gehabt; eine über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags hinausgehende Entscheidungsbefugnis kommt dem VwG nicht zu (vgl. E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003).Die Antragsteller haben einen - im hier relevanten Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - zulässigen Antrag auf Ergänzung eines unzureichenden Luftqualitätsplanes nach Artikel 23, der Luftqualitäts-RL (hier: eines Programmes nach Paragraph 9 a, IG-L 1997) bzw. einer darauf gründenden Verordnung gestellt. Über diesen Antrag wäre daher in der Sache zu entscheiden gewesen. Die Zurückweisung des Antrags der revisionswerbenden Parteien mangels Antragslegitimation erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig. Das VwG hätte daher aufgrund der Beschwerde der Antragsteller den antragszurückweisenden Bescheid der belangten Behörde aufzuheben gehabt; eine über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags hinausgehende Entscheidungsbefugnis kommt dem VwG nicht zu vergleiche E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070096.J11Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018