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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §3 Abs7 idF 2013/I/095;Rechtssatz
Rechtsträger der oberösterreichischen Umweltanwaltschaft wie auch der vor dem VwG belangten Behörde (oberösterreichische Landesregierung) ist das Land Oberösterreich. Im Fall der Identität der Rechtsträger, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt ein Zuspruch von Kosten nicht in Betracht (vgl. B 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0046).Rechtsträger der oberösterreichischen Umweltanwaltschaft wie auch der vor dem VwG belangten Behörde (oberösterreichische Landesregierung) ist das Land Oberösterreich. Im Fall der Identität der Rechtsträger, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt ein Zuspruch von Kosten nicht in Betracht vergleiche B 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070079.J03Im RIS seit
30.06.2015Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015