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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Umweltanwalt kommen als Formalpartei im Verfahren gemkäß § 3 Abs 7 UVPG 2000 zwar keine materiellen subjektiven Rechte zu. Mit der Bekämpfung der zurückweisenden Entscheidung des VwG macht der Umweltanwalt aber die Verletzung seiner prozessualen Rechte beim VwGH geltend, die für ihn subjektive Rechte darstellen. Dazu ist er berechtigt. Der Formalpartei kommt daher zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation iSd Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG zu (vgl. E 24. März 2015, Ro 2014/09/0066).Dem Umweltanwalt kommen als Formalpartei im Verfahren gemkäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 zwar keine materiellen subjektiven Rechte zu. Mit der Bekämpfung der zurückweisenden Entscheidung des VwG macht der Umweltanwalt aber die Verletzung seiner prozessualen Rechte beim VwGH geltend, die für ihn subjektive Rechte darstellen. Dazu ist er berechtigt. Der Formalpartei kommt daher zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu vergleiche E 24. März 2015, Ro 2014/09/0066).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070079.J02Im RIS seit
30.06.2015Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015