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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, 2010/22/0146, die Berechtigung der Behörde bejaht, wegen des bevorstehenden Ablaufs eines Reisepasses einen neuen bzw. verlängerten Reisepass anzufordern. Die fehlende Urkundenvorlage begründet einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG. Zu Recht hat somit die Behörde auf der Vorlage eines gültigen Reisepasses bestanden, zumal die Vorlage eines gültigen Reisepasses nicht allein der Identitätsfeststellung dient. Wie aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 hervorgeht, muss auch die (aktuelle) Staatsangehörigkeit des Antragstellers zweifelsfrei festzustellen sein. Die dafür eingeräumte Frist von drei Wochen ist für die Ausstellung eines Reisepasses nicht zu kurz. Die Revisionswerberin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Botschaft eine Bestätigung des Erfordernisses der Vorlage eines gültigen Reisepasses benötigt habe. Dem ist zu entgegnen, dass einerseits eine derartige Notwendigkeit der Unterlagenanforderung zweifelsfrei zu entnehmen ist und schon diese Aufforderung die begehrte Bestätigung darstellt. Zum anderen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, allfällige Bestätigungen auszustellen, um dem Antragsteller die Erlangung von bestimmten Urkunden zu ermöglichen. Da somit die Aufforderung zu Recht ergangen ist, diese aber weder befolgt noch ein Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG 2005 gestellt wurde, durfte die Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisen. Da das VwG somit nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, 2010/22/0146, die Berechtigung der Behörde bejaht, wegen des bevorstehenden Ablaufs eines Reisepasses einen neuen bzw. verlängerten Reisepass anzufordern. Die fehlende Urkundenvorlage begründet einen Mangel nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Zu Recht hat somit die Behörde auf der Vorlage eines gültigen Reisepasses bestanden, zumal die Vorlage eines gültigen Reisepasses nicht allein der Identitätsfeststellung dient. Wie aus der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 hervorgeht, muss auch die (aktuelle) Staatsangehörigkeit des Antragstellers zweifelsfrei festzustellen sein. Die dafür eingeräumte Frist von drei Wochen ist für die Ausstellung eines Reisepasses nicht zu kurz. Die Revisionswerberin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Botschaft eine Bestätigung des Erfordernisses der Vorlage eines gültigen Reisepasses benötigt habe. Dem ist zu entgegnen, dass einerseits eine derartige Notwendigkeit der Unterlagenanforderung zweifelsfrei zu entnehmen ist und schon diese Aufforderung die begehrte Bestätigung darstellt. Zum anderen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, allfällige Bestätigungen auszustellen, um dem Antragsteller die Erlangung von bestimmten Urkunden zu ermöglichen. Da somit die Aufforderung zu Recht ergangen ist, diese aber weder befolgt noch ein Antrag nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG 2005 gestellt wurde, durfte die Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisen. Da das VwG somit nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220029.L01Im RIS seit
29.09.2015Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015