RS Vwgh 2015/5/28 Ra 2015/22/0029

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Veröffentlicht am 28.05.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §19 Abs8;
NAG 2005 §2 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, 2010/22/0146, die Berechtigung der Behörde bejaht, wegen des bevorstehenden Ablaufs eines Reisepasses einen neuen bzw. verlängerten Reisepass anzufordern. Die fehlende Urkundenvorlage begründet einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG. Zu Recht hat somit die Behörde auf der Vorlage eines gültigen Reisepasses bestanden, zumal die Vorlage eines gültigen Reisepasses nicht allein der Identitätsfeststellung dient. Wie aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 hervorgeht, muss auch die (aktuelle) Staatsangehörigkeit des Antragstellers zweifelsfrei festzustellen sein. Die dafür eingeräumte Frist von drei Wochen ist für die Ausstellung eines Reisepasses nicht zu kurz. Die Revisionswerberin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Botschaft eine Bestätigung des Erfordernisses der Vorlage eines gültigen Reisepasses benötigt habe. Dem ist zu entgegnen, dass einerseits eine derartige Notwendigkeit der Unterlagenanforderung zweifelsfrei zu entnehmen ist und schon diese Aufforderung die begehrte Bestätigung darstellt. Zum anderen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, allfällige Bestätigungen auszustellen, um dem Antragsteller die Erlangung von bestimmten Urkunden zu ermöglichen. Da somit die Aufforderung zu Recht ergangen ist, diese aber weder befolgt noch ein Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG 2005 gestellt wurde, durfte die Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisen. Da das VwG somit nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, 2010/22/0146, die Berechtigung der Behörde bejaht, wegen des bevorstehenden Ablaufs eines Reisepasses einen neuen bzw. verlängerten Reisepass anzufordern. Die fehlende Urkundenvorlage begründet einen Mangel nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Zu Recht hat somit die Behörde auf der Vorlage eines gültigen Reisepasses bestanden, zumal die Vorlage eines gültigen Reisepasses nicht allein der Identitätsfeststellung dient. Wie aus der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 hervorgeht, muss auch die (aktuelle) Staatsangehörigkeit des Antragstellers zweifelsfrei festzustellen sein. Die dafür eingeräumte Frist von drei Wochen ist für die Ausstellung eines Reisepasses nicht zu kurz. Die Revisionswerberin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Botschaft eine Bestätigung des Erfordernisses der Vorlage eines gültigen Reisepasses benötigt habe. Dem ist zu entgegnen, dass einerseits eine derartige Notwendigkeit der Unterlagenanforderung zweifelsfrei zu entnehmen ist und schon diese Aufforderung die begehrte Bestätigung darstellt. Zum anderen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, allfällige Bestätigungen auszustellen, um dem Antragsteller die Erlangung von bestimmten Urkunden zu ermöglichen. Da somit die Aufforderung zu Recht ergangen ist, diese aber weder befolgt noch ein Antrag nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG 2005 gestellt wurde, durfte die Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisen. Da das VwG somit nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220029.L01

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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