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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §292 Abs3;Rechtssatz
Ein Umkehrschluss, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt, ist unzulässig (Hinweis E 24. Juni 2010, 2010/21/0164 bis 0166). Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist nicht vorgesehen (vgl. E 19. November 2014, 2013/22/0009).Ein Umkehrschluss, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt, ist unzulässig (Hinweis E 24. Juni 2010, 2010/21/0164 bis 0166). Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist nicht vorgesehen vergleiche E 19. November 2014, 2013/22/0009).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220009.L01Im RIS seit
29.06.2015Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015