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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit dem Fristenlauf bei einer Sukzessivrevision (gemäß § 26 Abs. 4 VwGG) hat sich die Rechtslage auch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht verändert. Die Bestimmungen des Art. 144 Abs. 3 B-VG und des § 87 Abs. 3 VfGG knüpften sowohl vor als auch nach dieser Novelle die Abtretung einer Beschwerde an den VwGH an das Vorliegen eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers. Ein solcher Antrag war und ist in jedem Fall Voraussetzung einer Abtretung, und zwar unabhängig davon, ob der VfGH mit Ablehnung der Behandlung der Beschwerde oder mit ihrer Abweisung vorgeht.Im Zusammenhang mit dem Fristenlauf bei einer Sukzessivrevision (gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG) hat sich die Rechtslage auch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht verändert. Die Bestimmungen des Artikel 144, Absatz 3, B-VG und des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG knüpften sowohl vor als auch nach dieser Novelle die Abtretung einer Beschwerde an den VwGH an das Vorliegen eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers. Ein solcher Antrag war und ist in jedem Fall Voraussetzung einer Abtretung, und zwar unabhängig davon, ob der VfGH mit Ablehnung der Behandlung der Beschwerde oder mit ihrer Abweisung vorgeht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070039.L03Im RIS seit
28.08.2015Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015