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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Auf diejenigen Aspekte eines angefochtenen Erkenntnisses, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitserwägungen als Rechtsfragen dargestellt oder die gar nicht in Streit gezogen werden, ist nicht näher einzugehen; diesbezüglich erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. B 25. März 2014, Ra 2014/04/0001; B 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016).Auf diejenigen Aspekte eines angefochtenen Erkenntnisses, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitserwägungen als Rechtsfragen dargestellt oder die gar nicht in Streit gezogen werden, ist nicht näher einzugehen; diesbezüglich erweist sich die Revision als unzulässig vergleiche B 25. März 2014, Ra 2014/04/0001; B 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070062.L01Im RIS seit
28.08.2015Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018