Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/07/0018 B 28. Mai 2015 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 48 Abs. 2 VwGG hat die Partei iSd § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem VwG, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz im Falle der Abweisung der Revision. Nach § 51 VwGG ist in Fällen, in denen die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre (vgl. B 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025; B 29. April 2015, Ra 2014/06/0052). Es ist jedoch - trotz der nach Einleitung des Vorverfahrens erfolgten Zurückweisung der Revision - der belangte Behörde vor dem VwG kein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn in ihrer Revisionsbeantwortung lediglich auf die Begründung ihres Bescheides verwiesen wird (vgl. E 29. April 2015, Ro 2015/08/0005).Nach Paragraph 48, Absatz 2, VwGG hat die Partei iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem VwG, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz im Falle der Abweisung der Revision. Nach Paragraph 51, VwGG ist in Fällen, in denen die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre vergleiche B 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025; B 29. April 2015, Ra 2014/06/0052). Es ist jedoch - trotz der nach Einleitung des Vorverfahrens erfolgten Zurückweisung der Revision - der belangte Behörde vor dem VwG kein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn in ihrer Revisionsbeantwortung lediglich auf die Begründung ihres Bescheides verwiesen wird vergleiche E 29. April 2015, Ro 2015/08/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070019.L01Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015