RS Vwgh 2015/5/28 2013/15/0135

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Veröffentlicht am 28.05.2015
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Bei Bestandverhältnissen ist in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum des Bestandnehmers am Bestandgegenstand gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, 93/15/0095, mwN). Auch die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten eines Fruchtnießers vermag noch kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an Liegenschaften zu begründen (vgl. das Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0042, VwSlg 8100 F/2006 mwN). Das Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentümers dar, räumt aber dem Berechtigten nicht die Möglichkeit ein, mit der Liegenschaft einem Eigentümer gleich schalten und walten zu können (vgl. das Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0123, VwSlg 8295 F/2007). Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere auch von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2014, 2010/13/0105, mwN).Bei Bestandverhältnissen ist in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum des Bestandnehmers am Bestandgegenstand gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, 93/15/0095, mwN). Auch die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten eines Fruchtnießers vermag noch kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an Liegenschaften zu begründen vergleiche das Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0042, VwSlg 8100 F/2006 mwN). Das Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentümers dar, räumt aber dem Berechtigten nicht die Möglichkeit ein, mit der Liegenschaft einem Eigentümer gleich schalten und walten zu können vergleiche das Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0123, VwSlg 8295 F/2007). Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere auch von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trägt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2014, 2010/13/0105, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013150135.X01

Im RIS seit

29.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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