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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VVG §1 Abs1;Rechtssatz
Demjenigen, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen wurde, kommt auch das Recht zu, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen (vgl. E 10. November 2011, 2011/07/0135). Das Titelverfahren zur Erlassung des vorliegenden wasserpolizeilichen Auftrages wurde aufgrund der diesem Verfahren zugrunde liegenden Interessenlage über Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 eingeleitet. Der mitbeteiligten Partei käme daher Antragslegitimation hinsichtlich der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zu, zumal die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht ausreichend geklärt ist.Demjenigen, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen wurde, kommt auch das Recht zu, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen vergleiche E 10. November 2011, 2011/07/0135). Das Titelverfahren zur Erlassung des vorliegenden wasserpolizeilichen Auftrages wurde aufgrund der diesem Verfahren zugrunde liegenden Interessenlage über Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, WRG 1959 eingeleitet. Der mitbeteiligten Partei käme daher Antragslegitimation hinsichtlich der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zu, zumal die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht ausreichend geklärt ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070277.X03Im RIS seit
25.06.2015Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015