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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0241 E 28. November 2013 RS 2Stammrechtssatz
Mit der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen wasserpolizeilichen Auftrag entspricht, ist keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken (vgl. E 13. Dezember 1994, 91/07/0098).Mit der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen wasserpolizeilichen Auftrag entspricht, ist keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken vergleiche E 13. Dezember 1994, 91/07/0098).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070277.X01Im RIS seit
25.06.2015Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015