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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
§ 3 Abs. 7a UVPG 2000 idF UVPG 2000-Novelle 2012 begründete - im Unterschied etwa zu § 19 Abs. 10 UVPG 2000, worin anerkannten Umweltorganisationen in Genehmigungsverfahren das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH eingeräumt ist - keine Parteistellung solcher Umweltorganisationen im Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 und auch keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung an den VwGH. An dieser Unterscheidung zwischen dem unverändert eng gebliebenen Kreis der Parteien des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 und dem (bloßen) Überprüfungsrecht durch anerkannte Umweltorganisationen wurde auch in der UVPG 2000-Novelle 2013 festgehalten (vgl. Materialien (RV 2252 der Beilagen XXIV. GP)).Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 in der Fassung UVPG 2000-Novelle 2012 begründete - im Unterschied etwa zu Paragraph 19, Absatz 10, UVPG 2000, worin anerkannten Umweltorganisationen in Genehmigungsverfahren das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH eingeräumt ist - keine Parteistellung solcher Umweltorganisationen im Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 und auch keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung an den VwGH. An dieser Unterscheidung zwischen dem unverändert eng gebliebenen Kreis der Parteien des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 und dem (bloßen) Überprüfungsrecht durch anerkannte Umweltorganisationen wurde auch in der UVPG 2000-Novelle 2013 festgehalten vergleiche Materialien Regierungsvorlage 2252 der Beilagen römisch 24 . GP)).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070105.X07Im RIS seit
30.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017