RS Vwgh 2015/5/28 2013/07/0105

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Veröffentlicht am 28.05.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
UVPG 2000 §19 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2012/I/077;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der durch die UVPG 2000-Novelle 2012 in § 3 UVPG 2000 eingefügten Bestimmung des Abs. 7a hat der Gesetzgeber gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen die Möglichkeit eingeräumt, negative Feststellungsentscheidungen im Sinn des zweiten Abschnittes des UVPG 2000 einer Überprüfung durch den Umweltsenat zuzuführen. Diese Regelung trat am 3. August 2012 in Kraft und kann daher nur für nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte Geltung beanspruchen.Mit der durch die UVPG 2000-Novelle 2012 in Paragraph 3, UVPG 2000 eingefügten Bestimmung des Absatz 7 a, hat der Gesetzgeber gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen die Möglichkeit eingeräumt, negative Feststellungsentscheidungen im Sinn des zweiten Abschnittes des UVPG 2000 einer Überprüfung durch den Umweltsenat zuzuführen. Diese Regelung trat am 3. August 2012 in Kraft und kann daher nur für nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte Geltung beanspruchen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070105.X05

Im RIS seit

30.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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