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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Mit der UVPG 2000-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153, wurde in Umsetzung der damals einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anerkannten Umweltorganisationen, sofern diese bestimmte materielle und formelle Voraussetzungen erfüllen, Parteistellung in allen Genehmigungsverfahren des zweiten Abschnitts sowie im Abnahmeprüfungsverfahren eingeräumt (vgl. E 28. Jänner 2010, 2009/07/0038). Von dieser Novellierung blieb das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 unberührt; der dortige Parteienkreis wurde nicht erweitert.Mit der UVPG 2000-Novelle 2004, BGBl. römisch eins Nr. 153, wurde in Umsetzung der damals einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anerkannten Umweltorganisationen, sofern diese bestimmte materielle und formelle Voraussetzungen erfüllen, Parteistellung in allen Genehmigungsverfahren des zweiten Abschnitts sowie im Abnahmeprüfungsverfahren eingeräumt vergleiche E 28. Jänner 2010, 2009/07/0038). Von dieser Novellierung blieb das Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 unberührt; der dortige Parteienkreis wurde nicht erweitert.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070105.X03Im RIS seit
30.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017