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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z10 idF 2005/I/161;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0154 E 28. Mai 2015Rechtssatz
Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005 erforderte u.a. eine Auslandstätigkeit. Eine Mindestentfernung der Entsendung vom Stammsitz des Arbeitgebers war nicht vorgesehen. Einer Auslegung, wonach dieses Tatbestandsmerkmal im Sinne einer Mindestentfernung (in Kilometern) zu verstehen gewesen wäre, stand der Zweck der Regelung entgegen, der in der Exportförderung lag. Daher unterschied sich die Entsendung von einem im grenznahen Raum in Österreich gelegenen Arbeitsort auf eine im grenznahen Ausland gelegene Baustelle nicht von einer Entsendung an weiter entfernte ausländische Destinationen. Für eine Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals dahingehend, dass der Arbeitnehmer außerhalb jener Gemeinde tätig werde musste, in der sich der Sitz seines Arbeitgebers befand, bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum. Daraus folgt, dass jede Tätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland außerhalb der gewöhnlichen Arbeitsstätte (Sitz des Arbeitgebers) eine "Auslandstätigkeit" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 darstellte (vgl. den hg. Beschluss vom 22. März 2010, 2006/15/0180, und das Erkenntnis des VfGH vom 30. September 2010, G 29/10 ua).Der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, erforderte u.a. eine Auslandstätigkeit. Eine Mindestentfernung der Entsendung vom Stammsitz des Arbeitgebers war nicht vorgesehen. Einer Auslegung, wonach dieses Tatbestandsmerkmal im Sinne einer Mindestentfernung (in Kilometern) zu verstehen gewesen wäre, stand der Zweck der Regelung entgegen, der in der Exportförderung lag. Daher unterschied sich die Entsendung von einem im grenznahen Raum in Österreich gelegenen Arbeitsort auf eine im grenznahen Ausland gelegene Baustelle nicht von einer Entsendung an weiter entfernte ausländische Destinationen. Für eine Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals dahingehend, dass der Arbeitnehmer außerhalb jener Gemeinde tätig werde musste, in der sich der Sitz seines Arbeitgebers befand, bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum. Daraus folgt, dass jede Tätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland außerhalb der gewöhnlichen Arbeitsstätte (Sitz des Arbeitgebers) eine "Auslandstätigkeit" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 darstellte vergleiche den hg. Beschluss vom 22. März 2010, 2006/15/0180, und das Erkenntnis des VfGH vom 30. September 2010, G 29/10 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150151.X02Im RIS seit
27.07.2015Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015