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E6JNorm
61992CJ0019 Kraus VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0154 E 28. Mai 2015Rechtssatz
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 hat in den Fällen, die in den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit (vgl. z.B. EuGH 31. März 1993, C-19/92, Kraus, und EuGH 15. Dezember 1995, C- 415/93, Bosman, Rz 93 ff, mwN) fallen, eine Ausweitung erfahren. Danach muss § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 entgegen dem Wortlaut so gelesen werden, dass die Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeiten auch Arbeitnehmern zusteht, die nicht bei einem inländischen Betrieb, sondern bei einem Betrieb im übrigen Unionsgebiet, im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums oder - aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizer Eidgenossenschaft andererseits (Freizügigkeitsabkommen) - in der Schweiz beschäftigt sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 leg. cit. erfüllt sind (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 30. September 2010, G 29/10 ua, mit dem § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005 aufgehoben wurde; sowie den hg. Beschluss vom 22. März 2010, 2006/15/0180, mit dem der Antrag nach Art 140 Abs. 1 B-VG gestellt wurde). Die Befreiung erstreckt sich somit - ungeachtet des engeren Wortlautes - auch auf die Arbeitslöhne von Arbeitnehmern, die zwar weiterhin im Inland ansässig und daher grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber bei ausländischen Arbeitgebern arbeiten und von diesen für eine Auslandstätigkeit eingesetzt werden, so etwa auch auf Grenzgänger, die bei einem deutschen Arbeitgeber in Grenznähe arbeiten und von diesem für eine begünstigte Tätigkeit in Deutschland außerhalb des normalen Einsatzortes eingesetzt werden (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 30. September 2010 und den hg. Beschluss vom 22. März 2010).Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 hat in den Fällen, die in den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vergleiche z.B. EuGH 31. März 1993, C-19/92, Kraus, und EuGH 15. Dezember 1995, C- 415/93, Bosman, Rz 93 ff, mwN) fallen, eine Ausweitung erfahren. Danach muss Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 entgegen dem Wortlaut so gelesen werden, dass die Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeiten auch Arbeitnehmern zusteht, die nicht bei einem inländischen Betrieb, sondern bei einem Betrieb im übrigen Unionsgebiet, im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums oder - aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizer Eidgenossenschaft andererseits (Freizügigkeitsabkommen) - in der Schweiz beschäftigt sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, leg. cit. erfüllt sind vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 30. September 2010, G 29/10 ua, mit dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, aufgehoben wurde; sowie den hg. Beschluss vom 22. März 2010, 2006/15/0180, mit dem der Antrag nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG gestellt wurde). Die Befreiung erstreckt sich somit - ungeachtet des engeren Wortlautes - auch auf die Arbeitslöhne von Arbeitnehmern, die zwar weiterhin im Inland ansässig und daher grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber bei ausländischen Arbeitgebern arbeiten und von diesen für eine Auslandstätigkeit eingesetzt werden, so etwa auch auf Grenzgänger, die bei einem deutschen Arbeitgeber in Grenznähe arbeiten und von diesem für eine begünstigte Tätigkeit in Deutschland außerhalb des normalen Einsatzortes eingesetzt werden vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 30. September 2010 und den hg. Beschluss vom 22. März 2010).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993CJ0415 Bosman VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150151.X01Im RIS seit
27.07.2015Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015