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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §4 Abs4;Rechtssatz
Die Auflösung der Personengesellschaft führt zur Abwicklung (Liquidation). Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft besteht unter Wahrung ihrer Identität während des Liquidationsverfahrens fort. Der Zweck der Gesellschaft ist in der Folge aber auf die Abwicklung gerichtet. Die Durchführung der Abwicklung obliegt den Liquidatoren. Wenn nichts anderes vorgesehen ist, sind alle Gesellschafter Liquidatoren (vgl. Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, 2/636f). Ihre Aufgabe ist es u.a., ausstehende Forderungen zu betreiben. Zur Vollbeendigung kommt es erst dann, wenn keinerlei Vermögen (also auch keine Forderungen gegenüber Geschäftspartnern) mehr vorhanden sind; die Löschung im Firmenbuch hat nur deklarative Wirkung. Sollte später Vermögen (beispielsweise einbringliche Forderungen gegenüber früheren Geschäftspartnern) hervorkommen, so ist die Gesellschaft trotz der Löschung im Firmenbuch nicht erloschen (vgl. Schauer, aaO, Rz 2/641). Aus dem bloßen Umstand, dass ein Konkursantrag den Gläubiger (hier eine KEG) betreffend mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist, kann auf die fehlende Betriebsausgabeneigenschaft der Zahlungen nicht geschlossen werden.Die Auflösung der Personengesellschaft führt zur Abwicklung (Liquidation). Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft besteht unter Wahrung ihrer Identität während des Liquidationsverfahrens fort. Der Zweck der Gesellschaft ist in der Folge aber auf die Abwicklung gerichtet. Die Durchführung der Abwicklung obliegt den Liquidatoren. Wenn nichts anderes vorgesehen ist, sind alle Gesellschafter Liquidatoren vergleiche Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, 2/636f). Ihre Aufgabe ist es u.a., ausstehende Forderungen zu betreiben. Zur Vollbeendigung kommt es erst dann, wenn keinerlei Vermögen (also auch keine Forderungen gegenüber Geschäftspartnern) mehr vorhanden sind; die Löschung im Firmenbuch hat nur deklarative Wirkung. Sollte später Vermögen (beispielsweise einbringliche Forderungen gegenüber früheren Geschäftspartnern) hervorkommen, so ist die Gesellschaft trotz der Löschung im Firmenbuch nicht erloschen vergleiche Schauer, aaO, Rz 2/641). Aus dem bloßen Umstand, dass ein Konkursantrag den Gläubiger (hier eine KEG) betreffend mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist, kann auf die fehlende Betriebsausgabeneigenschaft der Zahlungen nicht geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150106.X04Im RIS seit
26.06.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015