RS Vwgh 2015/5/28 2012/15/0106

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Veröffentlicht am 28.05.2015
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Index

23/01 Insolvenzordnung
23/01 Konkursordnung

Norm

IO §71b;
KO §71b;
  1. IO § 71b heute
  2. IO § 71b gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 71b gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  4. IO § 71b gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Rechtssatz

Die an die Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 71b Konkursordnung (nunmehr Insolvenzordnung) geknüpfte Rechtsfolge besteht nicht darin, dass die Gesellschaft erlischt oder zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderungen in Wegfall kommen, sodass der Gläubiger von seiner Schuld befreit würde. Vielmehr kommt es durch die Konkursabweisung (lediglich) zur Auflösung der Gesellschaft (vgl. Mohr, Die Insolvenzordnung11, 591).Die an die Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens gemäß Paragraph 71 b, Konkursordnung (nunmehr Insolvenzordnung) geknüpfte Rechtsfolge besteht nicht darin, dass die Gesellschaft erlischt oder zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderungen in Wegfall kommen, sodass der Gläubiger von seiner Schuld befreit würde. Vielmehr kommt es durch die Konkursabweisung (lediglich) zur Auflösung der Gesellschaft vergleiche Mohr, Die Insolvenzordnung11, 591).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150106.X03

Im RIS seit

26.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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