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23/01 InsolvenzordnungNorm
IO §71b;Rechtssatz
Die an die Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 71b Konkursordnung (nunmehr Insolvenzordnung) geknüpfte Rechtsfolge besteht nicht darin, dass die Gesellschaft erlischt oder zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderungen in Wegfall kommen, sodass der Gläubiger von seiner Schuld befreit würde. Vielmehr kommt es durch die Konkursabweisung (lediglich) zur Auflösung der Gesellschaft (vgl. Mohr, Die Insolvenzordnung11, 591).Die an die Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens gemäß Paragraph 71 b, Konkursordnung (nunmehr Insolvenzordnung) geknüpfte Rechtsfolge besteht nicht darin, dass die Gesellschaft erlischt oder zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderungen in Wegfall kommen, sodass der Gläubiger von seiner Schuld befreit würde. Vielmehr kommt es durch die Konkursabweisung (lediglich) zur Auflösung der Gesellschaft vergleiche Mohr, Die Insolvenzordnung11, 591).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150106.X03Im RIS seit
26.06.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015