RS Vwgh 2015/5/28 2012/15/0106

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Veröffentlicht am 28.05.2015
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren Inhalt haben und fremdüblich sind. Auch die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen muss diesen Anforderungen genügen (vgl. in diesem Sinne für viele das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, 2007/13/0054).Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren Inhalt haben und fremdüblich sind. Auch die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen muss diesen Anforderungen genügen vergleiche in diesem Sinne für viele das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, 2007/13/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150106.X02

Im RIS seit

26.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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