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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs6;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist über die Vortragsfähigkeit eines Verlustes jeweils in jenem Jahr zu entscheiden, in welchem der betreffende Vortrag vorgenommen werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2013, 2012/15/0014).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist über die Vortragsfähigkeit eines Verlustes jeweils in jenem Jahr zu entscheiden, in welchem der betreffende Vortrag vorgenommen werden soll vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2013, 2012/15/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150106.X01Im RIS seit
26.06.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015