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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Aufteilung des Kaufpreises einer bebauten Liegenschaft auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits hat nach objektiven Maßstäben zu erfolgen. Hiezu ist jeweils der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, 2000/14/0017). Dies gilt auch für den Fall, dass ein noch verwendbares Gebäude erworben und zeitnah zum Erwerb abgerissen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2014, 2011/15/0088).Die Aufteilung des Kaufpreises einer bebauten Liegenschaft auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits hat nach objektiven Maßstäben zu erfolgen. Hiezu ist jeweils der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, 2000/14/0017). Dies gilt auch für den Fall, dass ein noch verwendbares Gebäude erworben und zeitnah zum Erwerb abgerissen wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. November 2014, 2011/15/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150104.X06Im RIS seit
26.06.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015