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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine zu Vorgängergesetzen des EStG 1988 vertretene Auffassung, wonach die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes auf ein anderes Wirtschaftsgut (das neu errichtete Gebäude oder den Grund und Boden) zu aktivieren sind (so genannte Opfertheorie), für den Geltungsbereich des EStG 1988 nicht mehr aufrecht erhalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2010, 2008/15/0179, und vom 27. November 2014, 2011/15/0088).Der Verwaltungsgerichtshof hat seine zu Vorgängergesetzen des EStG 1988 vertretene Auffassung, wonach die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes auf ein anderes Wirtschaftsgut (das neu errichtete Gebäude oder den Grund und Boden) zu aktivieren sind (so genannte Opfertheorie), für den Geltungsbereich des EStG 1988 nicht mehr aufrecht erhalten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2010, 2008/15/0179, und vom 27. November 2014, 2011/15/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150104.X05Im RIS seit
26.06.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015