Index
L69316 Wasserversorgung Schongebiet SteiermarkNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Rechtssatz
§ 3 Z. 6 der Schongebietsverordnung bezieht das Tatbestandselement "für das Grundwasser nachteilig" nicht auf die Ablagerung, sondern auf die Stoffe, sodass dieses Tatbestandselement stoffbezogen zu verstehen ist. Somit ist bei der Auslegung des § 3 Z. 6 der Schongebietsverordnung danach zu fragen, ob ein bestimmter Stoff - unabhängig vom konkreten Ort seiner Ablagerung - grundsätzlich "nachteilig für das Grundwasser" ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch ein Stoff, von dem wegen seiner Beschaffenheit möglicherweise Gefahren für das Grundwasser ausgehen. Auch ein solcher Stoff ist "nachteilig für das Grundwasser". Für eine solche Auslegung spricht auch die Ermächtigungsnorm für die gegenständliche Schongebietsverordnung, nämlich § 34 Abs. 2 WRG 1959, der zur Schaffung von - etwa gegenüber § 32 WRG 1959 - zusätzlichen Bewilligungstatbeständen für Maßnahmen ermächtigt, die die Beschaffenheit des Wasservorkommens zu gefährden vermögen. Für tatsächliche Gefährdungen bedurfte es nicht der Möglichkeit zusätzlicher Bewilligungstatbestände, weil tatsächliche Gefährdungen bereits durch die Bewilligungstatbestände des WRG 1959 erfasst sind.Paragraph 3, Ziffer 6, der Schongebietsverordnung bezieht das Tatbestandselement "für das Grundwasser nachteilig" nicht auf die Ablagerung, sondern auf die Stoffe, sodass dieses Tatbestandselement stoffbezogen zu verstehen ist. Somit ist bei der Auslegung des Paragraph 3, Ziffer 6, der Schongebietsverordnung danach zu fragen, ob ein bestimmter Stoff - unabhängig vom konkreten Ort seiner Ablagerung - grundsätzlich "nachteilig für das Grundwasser" ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch ein Stoff, von dem wegen seiner Beschaffenheit möglicherweise Gefahren für das Grundwasser ausgehen. Auch ein solcher Stoff ist "nachteilig für das Grundwasser". Für eine solche Auslegung spricht auch die Ermächtigungsnorm für die gegenständliche Schongebietsverordnung, nämlich Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959, der zur Schaffung von - etwa gegenüber Paragraph 32, WRG 1959 - zusätzlichen Bewilligungstatbeständen für Maßnahmen ermächtigt, die die Beschaffenheit des Wasservorkommens zu gefährden vermögen. Für tatsächliche Gefährdungen bedurfte es nicht der Möglichkeit zusätzlicher Bewilligungstatbestände, weil tatsächliche Gefährdungen bereits durch die Bewilligungstatbestände des WRG 1959 erfasst sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070272.X05Im RIS seit
01.07.2015Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015