RS Vwgh 2015/5/28 2012/07/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2015
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
ZPO §393 Abs1;
  1. ZPO § 393 heute
  2. ZPO § 393 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 393 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

In der gesonderten Entscheidung über trennbare Punkte nach § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG liegt kein "Zwischenbescheid". Dieser wäre nämlich ein - analog zu § 393 Abs. 1 ZPO vorgenommener - Ausspruch über den Grund des Anspruchs, welcher in weiterer Folge der gesamten Rechtssache zugrunde zu legen wäre; ein derartiger Zwischenbescheid ist allerdings dem AVG fremd (vgl. E 13. März 1984, 83/07/0230 = VwSlg 11357 A/1984).In der gesonderten Entscheidung über trennbare Punkte nach Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG liegt kein "Zwischenbescheid". Dieser wäre nämlich ein - analog zu Paragraph 393, Absatz eins, ZPO vorgenommener - Ausspruch über den Grund des Anspruchs, welcher in weiterer Folge der gesamten Rechtssache zugrunde zu legen wäre; ein derartiger Zwischenbescheid ist allerdings dem AVG fremd vergleiche E 13. März 1984, 83/07/0230 = VwSlg 11357 A/1984).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070272.X03

Im RIS seit

01.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten