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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
In der gesonderten Entscheidung über trennbare Punkte nach § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG liegt kein "Zwischenbescheid". Dieser wäre nämlich ein - analog zu § 393 Abs. 1 ZPO vorgenommener - Ausspruch über den Grund des Anspruchs, welcher in weiterer Folge der gesamten Rechtssache zugrunde zu legen wäre; ein derartiger Zwischenbescheid ist allerdings dem AVG fremd (vgl. E 13. März 1984, 83/07/0230 = VwSlg 11357 A/1984).In der gesonderten Entscheidung über trennbare Punkte nach Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG liegt kein "Zwischenbescheid". Dieser wäre nämlich ein - analog zu Paragraph 393, Absatz eins, ZPO vorgenommener - Ausspruch über den Grund des Anspruchs, welcher in weiterer Folge der gesamten Rechtssache zugrunde zu legen wäre; ein derartiger Zwischenbescheid ist allerdings dem AVG fremd vergleiche E 13. März 1984, 83/07/0230 = VwSlg 11357 A/1984).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070272.X03Im RIS seit
01.07.2015Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015