RS Vwgh 2015/5/28 2012/07/0272

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Veröffentlicht am 28.05.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Angesichts des auf verschiedenen Grundstücken aufgebrachte Baurestmassen betreffenden Antrages ist der Ausspruch nach § 10 Abs. 1 AlSAG 1989 betreffend die Baurestmassen auf einem Grundstück von dem weiters zu treffenden Feststellungsausspruch betreffend die auf anderen Grundstücken gelagerten Baurestmassen trennbar. Durch den vom LH somit zulässigerweise erlassenen Teilbescheid über einzelne Grundstücke war die Sache des Berufungsverfahrens festgelegt und der belBeh als Berufungsbehörde eine darüber hinaus gehende Entscheidung verwehrtAngesichts des auf verschiedenen Grundstücken aufgebrachte Baurestmassen betreffenden Antrages ist der Ausspruch nach Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG 1989 betreffend die Baurestmassen auf einem Grundstück von dem weiters zu treffenden Feststellungsausspruch betreffend die auf anderen Grundstücken gelagerten Baurestmassen trennbar. Durch den vom LH somit zulässigerweise erlassenen Teilbescheid über einzelne Grundstücke war die Sache des Berufungsverfahrens festgelegt und der belBeh als Berufungsbehörde eine darüber hinaus gehende Entscheidung verwehrt

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070272.X02

Im RIS seit

01.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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