RS Vwgh 2015/5/28 2012/07/0272

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Veröffentlicht am 28.05.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zwar ist nach § 59 Abs. 1 erster Satz AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit "in der Regel zur Gänze" zu erledigen, doch kann die Behörde nach dem letzten Satz dieser Bestimmung, falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind, über diese Punkte auch durch Teilbescheide absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.Zwar ist nach Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit "in der Regel zur Gänze" zu erledigen, doch kann die Behörde nach dem letzten Satz dieser Bestimmung, falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind, über diese Punkte auch durch Teilbescheide absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070272.X01

Im RIS seit

01.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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