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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Zwar ist nach § 59 Abs. 1 erster Satz AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit "in der Regel zur Gänze" zu erledigen, doch kann die Behörde nach dem letzten Satz dieser Bestimmung, falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind, über diese Punkte auch durch Teilbescheide absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.Zwar ist nach Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit "in der Regel zur Gänze" zu erledigen, doch kann die Behörde nach dem letzten Satz dieser Bestimmung, falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind, über diese Punkte auch durch Teilbescheide absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070272.X01Im RIS seit
01.07.2015Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015