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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Welche Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich sind, ist zwar von der Wasserrechtsbehörde (auch) im Wege der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht zu klären (vgl. E 8. Juli 2004, 2003/07/0141), die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, vom Antragsteller mit dem Antrag beizubringende Unterlagen im Falle ihres Fehlens oder ihrer unvollständigen Vorlage im Rahmen ihrer nachfolgenden amtswegigen Ermittlungspflicht beizuschaffen bzw. zu ergänzen. (Hier: Der Antragsteller ist (im Hinblick auf die Störfallproblematik und die Darlegung des Gefährdungspotenzials durch allfällige Sprengmittelrückstände am Abraum) dem Verbesserungsauftrag der erstinstanzlichen Behörde nicht nachgekommen, weshalb diese aus Anlass der unterbliebenen, vollständigen Vorlage dieser geforderten Unterlagen den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückwies.)Welche Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich sind, ist zwar von der Wasserrechtsbehörde (auch) im Wege der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht zu klären vergleiche E 8. Juli 2004, 2003/07/0141), die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, vom Antragsteller mit dem Antrag beizubringende Unterlagen im Falle ihres Fehlens oder ihrer unvollständigen Vorlage im Rahmen ihrer nachfolgenden amtswegigen Ermittlungspflicht beizuschaffen bzw. zu ergänzen. (Hier: Der Antragsteller ist (im Hinblick auf die Störfallproblematik und die Darlegung des Gefährdungspotenzials durch allfällige Sprengmittelrückstände am Abraum) dem Verbesserungsauftrag der erstinstanzlichen Behörde nicht nachgekommen, weshalb diese aus Anlass der unterbliebenen, vollständigen Vorlage dieser geforderten Unterlagen den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zu Recht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückwies.)
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070108.X03Im RIS seit
25.06.2015Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015