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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1023;Rechtssatz
Mag auch in Bezug auf den bevollmächtigten bzw. beauftragten Rechtsanwalt Höchstpersönlichkeit anzunehmen sein (vgl. Entscheidung OGH 25. Juni 2014, Ob 233/13y), gilt dies umgekehrt für die zu beurteilende Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 17 iVm § 14 Abs. 2 SpaltG 1996 bei der den Auftrag bzw. die Vollmacht erteilenden juristischen Person nicht. Mangels Schutzbedürftigkeit (in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge) ist § 1023 ABGB (demzufolge die von einer juristischen Person erteilte Vollmacht grundsätzlich durch deren Erlöschen aufgehoben wird) nicht anzuwenden und daher die Vollmacht und der Auftrag nicht als im Zweifel erloschen anzusehen.Mag auch in Bezug auf den bevollmächtigten bzw. beauftragten Rechtsanwalt Höchstpersönlichkeit anzunehmen sein vergleiche Entscheidung OGH 25. Juni 2014, Ob 233/13y), gilt dies umgekehrt für die zu beurteilende Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, SpaltG 1996 bei der den Auftrag bzw. die Vollmacht erteilenden juristischen Person nicht. Mangels Schutzbedürftigkeit (in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge) ist Paragraph 1023, ABGB (demzufolge die von einer juristischen Person erteilte Vollmacht grundsätzlich durch deren Erlöschen aufgehoben wird) nicht anzuwenden und daher die Vollmacht und der Auftrag nicht als im Zweifel erloschen anzusehen.
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070102.X02Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017