RS Vwgh 2015/5/28 2012/07/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2015
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht (§ 1002 ff ABGB), welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Danach wird - anders als nach § 35 Abs. 1 ZPO - die von einer juristischen Person erteilte Vollmacht grundsätzlich durch deren Erlöschen aufgehoben (§ 1023 ABGB).Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren richten sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht (Paragraph 1002, ff ABGB), welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Danach wird - anders als nach Paragraph 35, Absatz eins, ZPO - die von einer juristischen Person erteilte Vollmacht grundsätzlich durch deren Erlöschen aufgehoben (Paragraph 1023, ABGB).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070102.X01

Im RIS seit

02.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten