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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht (§ 1002 ff ABGB), welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Danach wird - anders als nach § 35 Abs. 1 ZPO - die von einer juristischen Person erteilte Vollmacht grundsätzlich durch deren Erlöschen aufgehoben (§ 1023 ABGB).Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren richten sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht (Paragraph 1002, ff ABGB), welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Danach wird - anders als nach Paragraph 35, Absatz eins, ZPO - die von einer juristischen Person erteilte Vollmacht grundsätzlich durch deren Erlöschen aufgehoben (Paragraph 1023, ABGB).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070102.X01Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017