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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs5 Z2 idF 2011/I/009;Rechtssatz
Die Wortfolge "unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten" ist begrifflich sowohl Voraussetzung für die stoffliche Verwertung nach § 2 Abs. 5 Z. 2 AWG 2002 als auch für das Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 AWG 2002. Dass dabei § 2 Abs. 5 Z. 2 AWG 2002 von "unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen" handelt und § 5 Abs. 1 AWG 2002 von "unmittelbar als Substitution von Rohstoffen" spricht, macht keinen Unterschied. Die "stoffliche Verwertung" tritt nämlich ebenso wie das Ende der Abfalleigenschaft erst mit dem unmittelbaren Einbau der Materialien (hier: Baurestmassen und aus diesen hergestellten Materialien zur Verfüllung von Künetten, Sand für Tennisplätze oder Straßenbaumaterial) ein. Lediglich dieser Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine VerwendungDie Wortfolge "unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten" ist begrifflich sowohl Voraussetzung für die stoffliche Verwertung nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 als auch für das Ende der Abfalleigenschaft nach Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002. Dass dabei Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 von "unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen" handelt und Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 von "unmittelbar als Substitution von Rohstoffen" spricht, macht keinen Unterschied. Die "stoffliche Verwertung" tritt nämlich ebenso wie das Ende der Abfalleigenschaft erst mit dem unmittelbaren Einbau der Materialien (hier: Baurestmassen und aus diesen hergestellten Materialien zur Verfüllung von Künetten, Sand für Tennisplätze oder Straßenbaumaterial) ein. Lediglich dieser Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung
"unmittelbar als Substitution" iSd § 5 Abs. 1 AWG 2002 bzw. "unmittelbar für die Substitution" iSd § 2 Abs. 5 Z. 2 AWG 2002."unmittelbar als Substitution" iSd Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 bzw. "unmittelbar für die Substitution" iSd Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070003.X06Im RIS seit
30.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017