Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37 Abs1 idF 2011/I/009;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0087 E 6. Juli 2006 VwSlg 16979 A/2006 RS 6Stammrechtssatz
Nach dem System des § 37 AWG 2002 können Behandlungsanlagen entweder der stofflichen Verwertung, also der endgültigen Verwertung von Abfällen oder der diesen Schritt vorbereitenden Vorbehandlung von Abfällen dienen. (Hier: Eine Speiseresteentwässerungsanlage, in der Speise- und Küchenabfälle mit Wasser versetzt, vorzerkleinert und mittels Zentrifugalfiltration in eine feste und flüssige Fraktion getrennt werden, die dann über die Bioabfallsammlung der Gemeinde entsorgt bzw in den Abwasserkanal eingeleitet werden, stellt eine solche Anlage zur Vorbehandlung von nicht gefährlichen Abfällen dar und ist daher als Abfallbehandlungsanlage iSd § 37 Abs 1 AWG 2002 zu qualifizieren.)Nach dem System des Paragraph 37, AWG 2002 können Behandlungsanlagen entweder der stofflichen Verwertung, also der endgültigen Verwertung von Abfällen oder der diesen Schritt vorbereitenden Vorbehandlung von Abfällen dienen. (Hier: Eine Speiseresteentwässerungsanlage, in der Speise- und Küchenabfälle mit Wasser versetzt, vorzerkleinert und mittels Zentrifugalfiltration in eine feste und flüssige Fraktion getrennt werden, die dann über die Bioabfallsammlung der Gemeinde entsorgt bzw in den Abwasserkanal eingeleitet werden, stellt eine solche Anlage zur Vorbehandlung von nicht gefährlichen Abfällen dar und ist daher als Abfallbehandlungsanlage iSd Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 zu qualifizieren.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070003.X04Im RIS seit
30.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017