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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs5 Z2 idF 2011/I/009;Rechtssatz
Für Baurestmassen und aus diesen hergestellte Produkte - z.B. Material zur Verfüllung von Künetten, Sand für Tennisplätze oder Straßenbaumaterial - gilt im Geltungsbereich des AWG 2002 idF der AWG-Novelle 2010, was der VwGH zur früheren Rechtslage (vgl. E 26. Mai 2011, 2009/07/0208) ausgesprochen hat. Die Aufbereitung von Baurestmassen führt nicht das Abfallende dieser Baurestmassen nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution". Die Beendigung der Abfalleigenschaft setzt ferner auch voraus, dass die beim Einbau bzw. bei der Verbauung eingesetzten Materialien einer "zulässigen Verwertung" zugeführt werden (vgl. E 27. November 2012, 2012/10/0086). Ein Ende der Abfalleigenschaft kann nicht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 eintreten, da die Aufbereitung von Baurestmassen keine "Vorbereitung zur Wiederverwendung" im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl. E 27. November 2012, 2012/10/0086, mit Hinweis auf die ErläutRV zur AWG-Novelle 2010, 1005 BlgNR XXIV. GP, S 12 f, 18, in denen im Zusammenhang mit der Änderung des § 5 AWG 2002 darauf hingewiesen wird, dass nicht jede Verwertungsmaßnahme zu einem Abfallende führt).Für Baurestmassen und aus diesen hergestellte Produkte - z.B. Material zur Verfüllung von Künetten, Sand für Tennisplätze oder Straßenbaumaterial - gilt im Geltungsbereich des AWG 2002 in der Fassung der AWG-Novelle 2010, was der VwGH zur früheren Rechtslage vergleiche E 26. Mai 2011, 2009/07/0208) ausgesprochen hat. Die Aufbereitung von Baurestmassen führt nicht das Abfallende dieser Baurestmassen nach Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution". Die Beendigung der Abfalleigenschaft setzt ferner auch voraus, dass die beim Einbau bzw. bei der Verbauung eingesetzten Materialien einer "zulässigen Verwertung" zugeführt werden vergleiche E 27. November 2012, 2012/10/0086). Ein Ende der Abfalleigenschaft kann nicht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AWG 2002 eintreten, da die Aufbereitung von Baurestmassen keine "Vorbereitung zur Wiederverwendung" im Sinne dieser Bestimmung ist vergleiche E 27. November 2012, 2012/10/0086, mit Hinweis auf die ErläutRV zur AWG-Novelle 2010, 1005 BlgNR römisch 24 . GP, S 12 f, 18, in denen im Zusammenhang mit der Änderung des Paragraph 5, AWG 2002 darauf hingewiesen wird, dass nicht jede Verwertungsmaßnahme zu einem Abfallende führt).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070003.X03Im RIS seit
30.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017