TE Vfgh Beschluss 1990/11/27 G209/90

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RAO §2 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 2 heute
  2. RAO § 2 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RAO § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. RAO § 2 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  5. RAO § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  6. RAO § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  7. RAO § 2 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  8. RAO § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. RAO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  10. RAO § 2 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung über die für Rechtsanwaltsanwärter erforderlichen Ausbildungszeiten mangels Legitimation; keine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers aufgrund seines zeitlichen Abstands bis zur Erfüllung der in der angefochtenen Norm geforderten Voraussetzungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Antrag vom 4. Oktober 1990 beantragt Dr. J K, den dritten Satz (unklar ist, ob gegebenenfalls nur Teile desselben gemeint sind) des §2 Abs2 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868, idF des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. 556/1985, als verfassungswidrig aufzuheben. 1. Mit Antrag vom 4. Oktober 1990 beantragt Dr. J K, den dritten Satz (unklar ist, ob gegebenenfalls nur Teile desselben gemeint sind) des §2 Abs2 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868, in der Fassung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 556 aus 1985,, als verfassungswidrig aufzuheben.

2. §2 der Rechtsanwaltsordnung in der zitierten Fassung hat folgenden Wortlaut (die bekämpfte Bestimmung ist hervorgehoben):

"Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Die praktische Verwendung im Sinne des Abs1 hat sieben Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens fünf Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen. Hat ein Rechtsanwaltsanwärter vor Antritt der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt an einer inländischen Universität den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum sechs Jahre und der bei einem Rechtsanwalt zu verbringende Zeitraum vier Jahre." Die praktische Verwendung im Sinne des Abs1 hat sieben Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens fünf Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen. Hat ein Rechtsanwaltsanwärter vor Antritt der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt an einer inländischen Universität den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum sechs Jahre und der bei einem Rechtsanwalt zu verbringende Zeitraum vier Jahre."

3. Der Antragsteller begründet seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bekämpfte Bestimmung damit, mit der Festsetzung unterschiedlicher Ausbildungszeiten für Rechtsanwaltsanwärter, je nach dem ob und wie sie das Jus-Studium nach den alten oder neuen Studienvorschriften absolviert und abgeschlossen hätten, werde durch §2 Abs2 der Rechtsanwaltsordnung Gleiches ungleich behandelt.

4. In der Sachverhaltsdarstellung und in Ausführungen zum Nachweis der Prozeßvoraussetzungen bringt der Antragsteller vor, am 3. Februar 1983 sei ihm von der Universität Linz der akademische Grad eines Doktors der Rechte verliehen worden. Er habe das Studium "nach der damals in Kraft stehenden Studienordnung über das Studium der Rechtswissenschaften absolviert und abgeschlossen". Es sei ihm "nicht möglich oder zumutbar" gewesen, den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz BGBl. 140/1978 zu erlangen. Vom 1. Dezember 1982 bis 31. Oktober 1983 sei er als Rechtspraktikant in Verwendung und vom 1. Dezember 1983 bis 3. Oktober 1988 als Notariatskandidat in rechtsberuflicher Tätigkeit gestanden. Seit dem 2. Jänner 1989 stehe er als Rechtsanwaltsanwärter bei einem Rechtsanwalt in Linz in Verwendung. 4. In der Sachverhaltsdarstellung und in Ausführungen zum Nachweis der Prozeßvoraussetzungen bringt der Antragsteller vor, am 3. Februar 1983 sei ihm von der Universität Linz der akademische Grad eines Doktors der Rechte verliehen worden. Er habe das Studium "nach der damals in Kraft stehenden Studienordnung über das Studium der Rechtswissenschaften absolviert und abgeschlossen". Es sei ihm "nicht möglich oder zumutbar" gewesen, den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 140 aus 1978, zu erlangen. Vom 1. Dezember 1982 bis 31. Oktober 1983 sei er als Rechtspraktikant in Verwendung und vom 1. Dezember 1983 bis 3. Oktober 1988 als Notariatskandidat in rechtsberuflicher Tätigkeit gestanden. Seit dem 2. Jänner 1989 stehe er als Rechtsanwaltsanwärter bei einem Rechtsanwalt in Linz in Verwendung.

Der Antragsteller macht geltend, die angegriffene Gesetzesstelle berühre direkt seine Rechtssphäre und greife in diese ein. Durch die dargelegte Verfassungswidrigkeit werde seine Rechtssphäre im Hinblick auf sein "wirtschaftliches Fortkommen" verletzt, und dieser Eingriff in seine Rechtssphäre erfolge tatsächlich unmittelbar durch das Gesetz selbst. Der durch das Gesetz bewirkte Eingriff in seine Rechtssphäre sei nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt, und seine rechtlich geschützten Interessen seien aktuell beeinträchtigt. Es bestehe keine Möglichkeit, über den Weg der Erlassung eines Bescheides die angegriffene Gesetzesbestimmung zu bekämpfen, und es sei dem Antragsteller auch nicht zumutbar, "zur ansonsten gegebenen Zeit" die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu beantragen, den sodann ergehenden abweislichen Bescheid des Ausschusses der zuständigen Rechtsanwaltskammer mit Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu bekämpfen und nach der dann zu erwartenden Abweisung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben; allein aus zeitlichen Gründen würde er dadurch "schwere wirtschaftliche Nachteile" zu gewärtigen haben.

5. Der Individualantrag ist unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 10.481/1985). Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht vergleiche zB VfSlg. 10.481/1985).

Es erscheint nicht zumutbar, die vorliegende Rechtsfrage erst nach Ablauf der hier strittigen Frist nach durchgeführtem Verwaltungsverfahren über eine Beschwerde nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Die für die Zulässigkeit eines Individualantrages geforderte aktuelle Beeinträchtigung des Antragstellers liegt derzeit deshalb nicht vor, weil die Erfüllung der nach §2 Abs2 der Rechtsanwaltsordnung idF des BG BGBl. 556/1985 geforderten Voraussetzung der Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt von 5 bzw. 4 Jahren noch nicht so nahe bevorsteht, daß die aktuelle Betroffenheit zu bejahen wäre; denn er hat diese Tätigkeit erst mit 2. Jänner 1989 begonnen (vgl. auch die Beschlüsse des VfGH vom 28. September 1989, G195, 196/88, und vom 12. Oktober 1989, G193, 194/88). Die für die Zulässigkeit eines Individualantrages geforderte aktuelle Beeinträchtigung des Antragstellers liegt derzeit deshalb nicht vor, weil die Erfüllung der nach §2 Abs2 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt 556 aus 1985, geforderten Voraussetzung der Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt von 5 bzw. 4 Jahren noch nicht so nahe bevorsteht, daß die aktuelle Betroffenheit zu bejahen wäre; denn er hat diese Tätigkeit erst mit 2. Jänner 1989 begonnen vergleiche auch die Beschlüsse des VfGH vom 28. September 1989, G195, 196/88, und vom 12. Oktober 1989, G193, 194/88).

Der Antragsteller kann also nicht zu Recht behaupten, in seinen rechtlich geschützten Interessen, nämlich in seinem Interesse auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, aktuell beeinträchtigt zu sein. Eine potentielle Beeinträchtigung, wie sie hier vorliegt, reicht aber für einen Individualantrag nach Art140 B-VG nicht aus.

Die Anfechtung ist daher unzulässig.

6. Der Antrag war demgemäß zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G209.1990

Dokumentnummer

JFT_10098873_90G00209_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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