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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §73 Abs4;Rechtssatz
Ein wasserpolizeilicher Auftrag steht der Vorschreibung von Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 nicht im Weg; dies schon deswegen, weil aus der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegenüber einem Dritten der beschwerdeführenden Partei kein Recht darauf erwächst, dass ihr gegenüber nicht ein Auftrag nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 erlassen werde.Ein wasserpolizeilicher Auftrag steht der Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 nicht im Weg; dies schon deswegen, weil aus der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegenüber einem Dritten der beschwerdeführenden Partei kein Recht darauf erwächst, dass ihr gegenüber nicht ein Auftrag nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 erlassen werde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011070218.X05Im RIS seit
01.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017