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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Das Amtssachverständigengutachten, auf das sich die belangte Behörde stützt, stammt aus dem Jahr 2006, die letzten ihm zugrunde liegenden Untersuchungen aus dem Jahr 2005, der angefochtene Bescheid aus dem Jahr 2011. Angesichts dieser zeitlichen Dimensionen und des diesbezüglichen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei hätte es der Befragung eines Sachverständigen bedurft, um festzustellen, ob die dem Bescheid zugrunde liegenden Untersuchungen noch eine ausreichende Grundlage für die Maßnahmenvorschreibung (nach § 73 Abs. 4 AWG 2002) waren ( vgl. E 28. September 2011, 2011/04/0117; E 14. März 2012, 2010/04/0038).Das Amtssachverständigengutachten, auf das sich die belangte Behörde stützt, stammt aus dem Jahr 2006, die letzten ihm zugrunde liegenden Untersuchungen aus dem Jahr 2005, der angefochtene Bescheid aus dem Jahr 2011. Angesichts dieser zeitlichen Dimensionen und des diesbezüglichen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei hätte es der Befragung eines Sachverständigen bedurft, um festzustellen, ob die dem Bescheid zugrunde liegenden Untersuchungen noch eine ausreichende Grundlage für die Maßnahmenvorschreibung (nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002) waren ( vergleiche E 28. September 2011, 2011/04/0117; E 14. März 2012, 2010/04/0038).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Anforderung an ein Gutachten Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011070218.X04Im RIS seit
01.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017