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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §13 Abs2;Rechtssatz
In dem nach § 17 Abs. 1 AlSAG 1989 nach den dort genannten materiengesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Verfahren hat der LH zu prüfen, ob die Voraussetzungen der jeweils anzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen für die Vorschreibung von Maßnahmen vorliegen. Dabei hat auch die Eintragung einer Altlast in den Altlastenatlas Bedeutung. Mit der Ausweisung einer Deponie im Altlastenatlas ist auf Grund der Gefährdungsabschätzung nach § 13 Abs. 2 AlSAG 1989 von erheblichen Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt iSd § 2 Abs. 1 AlSAG 1989 auszugehen, womit die Tatbestände des § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 AWG 2002 erfüllt sind (vgl. E 15. September 2011, 2009/07/0003). Die Eintragung in den Altlastenatlas bewirkt aber keine Bindung des LH und der Parteien an den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt in der Richtung, dass nicht mehr zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen der im § 17 Abs. 1 AlSAG 1989 angeführten materiengesetzlichen Vorschriften für eine Maßnahmenvorschreibung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht gegeben sind.In dem nach Paragraph 17, Absatz eins, AlSAG 1989 nach den dort genannten materiengesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Verfahren hat der LH zu prüfen, ob die Voraussetzungen der jeweils anzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen für die Vorschreibung von Maßnahmen vorliegen. Dabei hat auch die Eintragung einer Altlast in den Altlastenatlas Bedeutung. Mit der Ausweisung einer Deponie im Altlastenatlas ist auf Grund der Gefährdungsabschätzung nach Paragraph 13, Absatz 2, AlSAG 1989 von erheblichen Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt iSd Paragraph 2, Absatz eins, AlSAG 1989 auszugehen, womit die Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 erfüllt sind vergleiche E 15. September 2011, 2009/07/0003). Die Eintragung in den Altlastenatlas bewirkt aber keine Bindung des LH und der Parteien an den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt in der Richtung, dass nicht mehr zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen der im Paragraph 17, Absatz eins, AlSAG 1989 angeführten materiengesetzlichen Vorschriften für eine Maßnahmenvorschreibung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht gegeben sind.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011070218.X02Im RIS seit
01.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017