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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1 Abs3;Rechtssatz
§ 73 Abs. 4 AWG 2002 unterscheidet nicht zwischen bewilligten und nicht bewilligten Deponien. Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 ist, dass diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Verweis auf § 1 Abs. 3 AWG 2002.Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 unterscheidet nicht zwischen bewilligten und nicht bewilligten Deponien. Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 ist, dass diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Verweis auf Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011070218.X01Im RIS seit
01.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017