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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das VwG nimmt - unabhängig von der Argumentationslinie, dass die Anwendbarkeit des § 39 WRG 1959 durch das Bestehen entsprechender forstrechtlicher Bestimmungen ausgeschlossen wird - in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zusätzlich auf ein Naturereignis Bezug, bei welchem von einer willkürlichen Änderung (des Abflusses) nach § 39 WRG 1959 keine Rede sein kann (vgl. E 28. Februar 2013, 2011/07/0264). Damit beruht das angefochtene Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung (vgl. B 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095). In einer solchen Konstellation hätte der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen gehabt, sofern er der Ansicht ist, dass im Zusammenhang mit der Alternativbegründung des VwG eine weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant zu erachten sei (vgl. B 28. November 2014, Ro 2014/06/0077). In der Revision werden keine Gründe für deren Zulässigkeit in diesem Sinne gesondert aufgezeigt. Die vorliegende Revision war daher zurückzuweisen.Das VwG nimmt - unabhängig von der Argumentationslinie, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 39, WRG 1959 durch das Bestehen entsprechender forstrechtlicher Bestimmungen ausgeschlossen wird - in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zusätzlich auf ein Naturereignis Bezug, bei welchem von einer willkürlichen Änderung (des Abflusses) nach Paragraph 39, WRG 1959 keine Rede sein kann vergleiche E 28. Februar 2013, 2011/07/0264). Damit beruht das angefochtene Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung vergleiche B 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095). In einer solchen Konstellation hätte der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen gehabt, sofern er der Ansicht ist, dass im Zusammenhang mit der Alternativbegründung des VwG eine weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant zu erachten sei vergleiche B 28. November 2014, Ro 2014/06/0077). In der Revision werden keine Gründe für deren Zulässigkeit in diesem Sinne gesondert aufgezeigt. Die vorliegende Revision war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070013.J01Im RIS seit
28.08.2015Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015