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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/08/0014Rechtssatz
Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit ist das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere, ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. hg. Beschluss vom 21. März 2014, Zl. 2013/06/0254, mwN).Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit ist das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere, ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten vergleiche hg. Beschluss vom 21. März 2014, Zl. 2013/06/0254, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080013.L02Im RIS seit
28.08.2015Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017