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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/08/0014Rechtssatz
Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dargelegt, in welcher Weise dafür vorgesorgt worden sei, dass die außerordentliche Revision beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht werde. Zur Frage, wie kontrolliert worden sei, dass die zuständige Kanzleikraft dieser Weisung tatsächlich Folge geleistet habe, bringt der Antrag lediglich vor, man habe sich auf die - nicht näher konkretisierte - "Mitteilung" des Sekretariats verlassen, dass die außerordentliche Revision nunmehr "ordnungsgemäß" eingebracht worden sei. Daraufhin sei die entsprechende Frist auf erledigt gesetzt worden. Eine derartige Kontrolle kann jedoch in Anbetracht dessen, dass die außerordentliche Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Web-ERV) beim Bundesverwaltungsgericht statt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht wurde, nicht als ausreichend angesehen werden. Die Einhaltung der den anwaltlichen Vertreter treffenden Sorgfaltspflicht hätte es im vorliegenden Fall erfordert, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft worden wäre und erst nach einer Bestätigung der tatsächlich ordnungsgemäß erfolgten Einbringung die Abstreichung der Frist erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080013.L01Im RIS seit
28.08.2015Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017