RS Vwgh 2015/5/29 Ra 2015/08/0013

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Veröffentlicht am 29.05.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/08/0014

Rechtssatz

Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dargelegt, in welcher Weise dafür vorgesorgt worden sei, dass die außerordentliche Revision beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht werde. Zur Frage, wie kontrolliert worden sei, dass die zuständige Kanzleikraft dieser Weisung tatsächlich Folge geleistet habe, bringt der Antrag lediglich vor, man habe sich auf die - nicht näher konkretisierte - "Mitteilung" des Sekretariats verlassen, dass die außerordentliche Revision nunmehr "ordnungsgemäß" eingebracht worden sei. Daraufhin sei die entsprechende Frist auf erledigt gesetzt worden. Eine derartige Kontrolle kann jedoch in Anbetracht dessen, dass die außerordentliche Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Web-ERV) beim Bundesverwaltungsgericht statt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht wurde, nicht als ausreichend angesehen werden. Die Einhaltung der den anwaltlichen Vertreter treffenden Sorgfaltspflicht hätte es im vorliegenden Fall erfordert, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft worden wäre und erst nach einer Bestätigung der tatsächlich ordnungsgemäß erfolgten Einbringung die Abstreichung der Frist erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080013.L01

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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