Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Dem Geschäftsführer einer Gesellschaft, die den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem österreichischen Kreditinstitut beschließt, kann die Kenntnis fundamentaler, in einschlägigen Bestimmungen klar geregelter Melde- und Anzeigepflichten bzw. die Kontrolle des beauftragten Dritten auf Einhaltung dieser Pflichten zugemutet werden.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020085.L02Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015