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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0082 B 29. Mai 2015 RS 2Stammrechtssatz
War in einem Verfahren betreffend Übertretung des BWG 1993 nur die GmbH, nicht jedoch der Revisionswerber selbst als deren Gesellschafter anwaltlich vertreten, kann sich der Revisionswerber in der Verschuldensfrage nicht darauf berufen, er habe sich als (Allein)Gesellschafter auf seinen fachkundigen Vertreter verlassen dürfen. In der sich ausschließlich dieser Vertretungsfrage (vgl. im Übrigen zum Verschulden der Partei trotz Beauftragung eines Rechtsanwaltes etwa B 10. Juli 2014, Ra 2014/09/0011) widmenden Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.War in einem Verfahren betreffend Übertretung des BWG 1993 nur die GmbH, nicht jedoch der Revisionswerber selbst als deren Gesellschafter anwaltlich vertreten, kann sich der Revisionswerber in der Verschuldensfrage nicht darauf berufen, er habe sich als (Allein)Gesellschafter auf seinen fachkundigen Vertreter verlassen dürfen. In der sich ausschließlich dieser Vertretungsfrage vergleiche im Übrigen zum Verschulden der Partei trotz Beauftragung eines Rechtsanwaltes etwa B 10. Juli 2014, Ra 2014/09/0011) widmenden Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020084.L02Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015