Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §14 Abs8;Rechtssatz
Die Voraussetzungen, wann eine Blutabnahme durchzuführen ist, sind § 5 Abs. 4a StVO 1960 zu entnehmen. Demnach sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder iSd § 5a Abs. 4 StVO 1960 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2 legcit nicht möglich war und sie verdächtig sind, durch Alkohol beeinträchtigt zu sein. Es ist daher zu unterscheiden, ob eine Person zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes gemäß § 5 Abs. 4a StVO 1960 zu einem Arzt gebracht wird, oder ob dies zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels klinischer Untersuchung iSd § 5 Abs. 5 StVO 1960 geschieht. Sind die Voraussetzungen für eine Blutabnahme zur subsidiären Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach § 5 Abs. 4a StVO 1960 nicht gegeben, weil bereits ein Messergebnis des Alkoholgehaltes der Atemluft vorlag und daher § 5 Abs. 4a StVO 1960 nicht angewendet werden konnte, so liegen die Voraussetzungen für eine auf § 5a Abs 2 StVO 1960 gestützte Verpflichtung, die Kosten für die Blutabnahme zu tragen, nicht vor.Die Voraussetzungen, wann eine Blutabnahme durchzuführen ist, sind Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO 1960 zu entnehmen. Demnach sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder iSd Paragraph 5 a, Absatz 4, StVO 1960 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2, legcit nicht möglich war und sie verdächtig sind, durch Alkohol beeinträchtigt zu sein. Es ist daher zu unterscheiden, ob eine Person zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO 1960 zu einem Arzt gebracht wird, oder ob dies zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels klinischer Untersuchung iSd Paragraph 5, Absatz 5, StVO 1960 geschieht. Sind die Voraussetzungen für eine Blutabnahme zur subsidiären Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO 1960 nicht gegeben, weil bereits ein Messergebnis des Alkoholgehaltes der Atemluft vorlag und daher Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO 1960 nicht angewendet werden konnte, so liegen die Voraussetzungen für eine auf Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO 1960 gestützte Verpflichtung, die Kosten für die Blutabnahme zu tragen, nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020259.X02Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017