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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §14 Abs8;Rechtssatz
Liegen bereits zwei gültige Alkomat-Messergebnisse vor, wobei diese Messergebnisse zwar einen Alkoholgehalt der Atemluft über dem in § 14 Abs. 8 FSG 1997 genannten Grenzwert ergeben haben, dieser aber unter jener Grenze lag, ab der nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt, so ist eine Untersuchung gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 StVO 1960 zulässig. Daran ändert es auch nichts, wenn die Polizeibeamten die Untersuchung veranlassen, weil sie - zusätzlich zu dem durch Messungen festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft, der nicht den in § 5 Abs. 1 StVO 1960 genannten Grenzwert erreicht hat - die Vermutung haben, dass eine Beeinträchtigung (allenfalls: auch) durch Suchtgift vorliegt. Kommt der untersuchende Arzt zu dem Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung durch Alkohol vorliegt, ist die Voraussetzung des § 5a Abs. 2 StVO 1960 für die Verpflichtung, die Kosten der ärztlichen Untersuchung zu tragen, erfüllt. Für diese Verpflichtung kann es nicht darauf ankommen, ob die Untersuchung ursprünglich aufgrund der Vermutung einer Alkohol- oder einer Suchtgiftbeeinträchtigung angeordnet wurde, zumal der Gesetzestext diesbezüglich nicht differenziert und es auch nicht sachgerecht wäre, trotz einer festgestellten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit die Verpflichtung zum Kostenersatz davon abhängig zu machen, ob die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht jene Umstände, die sie - im Ergebnis zutreffend - vermuten ließen, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, richtig dem Alkohol- oder Suchtgiftkonsum zuordnen konnten.Liegen bereits zwei gültige Alkomat-Messergebnisse vor, wobei diese Messergebnisse zwar einen Alkoholgehalt der Atemluft über dem in Paragraph 14, Absatz 8, FSG 1997 genannten Grenzwert ergeben haben, dieser aber unter jener Grenze lag, ab der nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt, so ist eine Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, StVO 1960 zulässig. Daran ändert es auch nichts, wenn die Polizeibeamten die Untersuchung veranlassen, weil sie - zusätzlich zu dem durch Messungen festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft, der nicht den in Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 genannten Grenzwert erreicht hat - die Vermutung haben, dass eine Beeinträchtigung (allenfalls: auch) durch Suchtgift vorliegt. Kommt der untersuchende Arzt zu dem Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung durch Alkohol vorliegt, ist die Voraussetzung des Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO 1960 für die Verpflichtung, die Kosten der ärztlichen Untersuchung zu tragen, erfüllt. Für diese Verpflichtung kann es nicht darauf ankommen, ob die Untersuchung ursprünglich aufgrund der Vermutung einer Alkohol- oder einer Suchtgiftbeeinträchtigung angeordnet wurde, zumal der Gesetzestext diesbezüglich nicht differenziert und es auch nicht sachgerecht wäre, trotz einer festgestellten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit die Verpflichtung zum Kostenersatz davon abhängig zu machen, ob die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht jene Umstände, die sie - im Ergebnis zutreffend - vermuten ließen, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, richtig dem Alkohol- oder Suchtgiftkonsum zuordnen konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020259.X01Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017