Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/13/0136 E 15. Dezember 2009 VwSlg 8498 F/2009 RS 5Stammrechtssatz
Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 115 Tz 6, und das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, 92/15/0002).Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann vergleiche z.B. Ritz, BAO3, Paragraph 115, Tz 6, und das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, 92/15/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170197.X03Im RIS seit
25.06.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015