RS Vwgh 2015/5/29 2012/17/0197

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Veröffentlicht am 29.05.2015
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/13/0136 E 15. Dezember 2009 VwSlg 8498 F/2009 RS 5

Stammrechtssatz

Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 115 Tz 6, und das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, 92/15/0002).Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann vergleiche z.B. Ritz, BAO3, Paragraph 115, Tz 6, und das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, 92/15/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012170197.X03

Im RIS seit

25.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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