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34 MonopoleHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/17/0111 E 16. November 2011 RS 3 (hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122), kommt einer vom Eigentümer einer nach dem GSpG beschlagnahmten Sache verschiedenen Person nur dann die Berufungslegitimation im Beschlagnahmeverfahren zu, wenn sie Inhaber oder Betreiber der Geräte im Sinne des Glücksspielgesetzes war. Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 kommt nunmehr neben dem Eigentümer dem Veranstalter und dem Inhaber die Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu. Ergeht ein Beschlagnahmebescheid an andere Personen, entfaltet er nach der hg. Rechtsprechung keine Rechtswirkung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259). Eine Beschwerdelegitimation des Adressaten der Erledigung einer aus diesem Grund erfolgten Zurückweisung der Berufung ergibt sich nur im Hinblick auf den damit vorliegenden Streit um die Parteistellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122), kommt einer vom Eigentümer einer nach dem GSpG beschlagnahmten Sache verschiedenen Person nur dann die Berufungslegitimation im Beschlagnahmeverfahren zu, wenn sie Inhaber oder Betreiber der Geräte im Sinne des Glücksspielgesetzes war. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, kommt nunmehr neben dem Eigentümer dem Veranstalter und dem Inhaber die Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu. Ergeht ein Beschlagnahmebescheid an andere Personen, entfaltet er nach der hg. Rechtsprechung keine Rechtswirkung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259). Eine Beschwerdelegitimation des Adressaten der Erledigung einer aus diesem Grund erfolgten Zurückweisung der Berufung ergibt sich nur im Hinblick auf den damit vorliegenden Streit um die Parteistellung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170178.X01Im RIS seit
25.06.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015