RS Vwgh 2015/5/29 2012/02/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2015
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Index

E1P
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
49/04 Grenzverkehr
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art50;
62007CJ0491 Turansky VORAB;
62012CJ0398 M VORAB;
ASchG 1994 §130 Abs5;
AVG §68 Abs1;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
MRKZP 07te Art4;
SDÜ 1990 Art54;
StGB §88;
StPO 1975 §227 Abs1;
StPO 1975 §352 Abs1;
VwRallg;
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Zur Rechtskraft hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. Juni 2014 in der Rechtssache M, C-398/12, zur Frage, ob ein Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung des Hauptverfahrens als rechtskräftige Aburteilung iSd Art. 54 SDÜ 1990 anzusehen ist und somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat ausschließt, festgehalten, dass ein Einstellungsbeschluss nach einem Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge verschiedene Beweismittel zusammengetragen und geprüft wurden, als nach Prüfung in der Sache ergangen anzusehen ist, soweit er eine endgültige Entscheidung dahin enthält, dass diese Beweise nicht ausreichen und jede Möglichkeit ausschließt, dass das Verfahren auf der Grundlage desselben Bündels von Indizien wieder aufgenommen wird. Der Betroffene ist wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtkräftig abgeurteilt" iSd Art. 54 SDÜ 1990 anzusehen, wenn die Strafklage endgültig verbraucht ist, so dass die in Rede stehende Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie getroffen wurde, den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt. Diese Auslegung des Art. 54 SDÜ 1990 hat der EuGH im Lichte des Art. 50 Grundrechtecharta vorgenommen und dazu ausgeführt, dass das in Art. 54 SDÜ 1990 verankerte Grundrecht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite hat wie jenes nach Art. 4 7. ZP MRK garantiert. Ein Einstellungsbeschluss, der in dem Vertragsstaat, in dem dieser Beschluss ergangen ist, verhindert ohne Eröffnung des Hauptverfahrens, erneute Ermittlungen aufgrund des gleichen Sachverhalts gegen die Person, zu deren Gunsten dieser Beschluss ergangen ist, sofern keine neuen Belastungstatsachen gegen Letztere auftauchen. Er ist als eine rechtskräftige Aburteilung iSd Art. 54 SDÜ 1990 anzusehen und schließt somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat aus. Auch eine Einstellung kann somit unter diesen Bedingungen eine rechtskräftige Entscheidung darstellen. Im Zuge der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 227 Abs. 1 StPO 1975 (Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung) ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens im Fall des Anklagerücktritts außer durch Erhebung einer Subsidiaranklage nur unter den Voraussetzungen des § 352 Abs. 1 StPO 1975 (Wiederaufnahme) möglichi und liegt daher eine rechtskräftige Entscheidung iSd Art. 4 7. ZP MRK vor (vgl. E VfGH 2. Juli 2009, B 559/08), diese ist auch einem Freispruch im Sinne dieser Bestimmung der MRK gleichzuhalten. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist als Aburteilung in der Sache zu werten, wenn sie einen Strafanklageverbrauch bewirkt, also das Verfahren nur unter den Bedingungen und Förmlichkeiten einer Wiederaufnahme fortgesetzt werden kann (vgl. OGH Urteil 17. September 2013, 11 Os 73/13i; Urteil EuGH 22. Dezember 2008, C-491/07, Turansky).Zur Rechtskraft hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. Juni 2014 in der Rechtssache M, C-398/12, zur Frage, ob ein Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung des Hauptverfahrens als rechtskräftige Aburteilung iSd Artikel 54, SDÜ 1990 anzusehen ist und somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat ausschließt, festgehalten, dass ein Einstellungsbeschluss nach einem Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge verschiedene Beweismittel zusammengetragen und geprüft wurden, als nach Prüfung in der Sache ergangen anzusehen ist, soweit er eine endgültige Entscheidung dahin enthält, dass diese Beweise nicht ausreichen und jede Möglichkeit ausschließt, dass das Verfahren auf der Grundlage desselben Bündels von Indizien wieder aufgenommen wird. Der Betroffene ist wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtkräftig abgeurteilt" iSd Artikel 54, SDÜ 1990 anzusehen, wenn die Strafklage endgültig verbraucht ist, so dass die in Rede stehende Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie getroffen wurde, den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt. Diese Auslegung des Artikel 54, SDÜ 1990 hat der EuGH im Lichte des Artikel 50, Grundrechtecharta vorgenommen und dazu ausgeführt, dass das in Artikel 54, SDÜ 1990 verankerte Grundrecht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite hat wie jenes nach Artikel 4, 7. ZP MRK garantiert. Ein Einstellungsbeschluss, der in dem Vertragsstaat, in dem dieser Beschluss ergangen ist, verhindert ohne Eröffnung des Hauptverfahrens, erneute Ermittlungen aufgrund des gleichen Sachverhalts gegen die Person, zu deren Gunsten dieser Beschluss ergangen ist, sofern keine neuen Belastungstatsachen gegen Letztere auftauchen. Er ist als eine rechtskräftige Aburteilung iSd Artikel 54, SDÜ 1990 anzusehen und schließt somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat aus. Auch eine Einstellung kann somit unter diesen Bedingungen eine rechtskräftige Entscheidung darstellen. Im Zuge der Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO 1975 (Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung) ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens im Fall des Anklagerücktritts außer durch Erhebung einer Subsidiaranklage nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 352, Absatz eins, StPO 1975 (Wiederaufnahme) möglichi und liegt daher eine rechtskräftige Entscheidung iSd Artikel 4, 7. ZP MRK vor vergleiche E VfGH 2. Juli 2009, B 559/08), diese ist auch einem Freispruch im Sinne dieser Bestimmung der MRK gleichzuhalten. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist als Aburteilung in der Sache zu werten, wenn sie einen Strafanklageverbrauch bewirkt, also das Verfahren nur unter den Bedingungen und Förmlichkeiten einer Wiederaufnahme fortgesetzt werden kann vergleiche OGH Urteil 17. September 2013, 11 Os 73/13i; Urteil EuGH 22. Dezember 2008, C-491/07, Turansky).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012020238.X03

Im RIS seit

26.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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