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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art50;Rechtssatz
Zur Rechtskraft hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. Juni 2014 in der Rechtssache M, C-398/12, zur Frage, ob ein Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung des Hauptverfahrens als rechtskräftige Aburteilung iSd Art. 54 SDÜ 1990 anzusehen ist und somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat ausschließt, festgehalten, dass ein Einstellungsbeschluss nach einem Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge verschiedene Beweismittel zusammengetragen und geprüft wurden, als nach Prüfung in der Sache ergangen anzusehen ist, soweit er eine endgültige Entscheidung dahin enthält, dass diese Beweise nicht ausreichen und jede Möglichkeit ausschließt, dass das Verfahren auf der Grundlage desselben Bündels von Indizien wieder aufgenommen wird. Der Betroffene ist wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtkräftig abgeurteilt" iSd Art. 54 SDÜ 1990 anzusehen, wenn die Strafklage endgültig verbraucht ist, so dass die in Rede stehende Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie getroffen wurde, den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt. Diese Auslegung des Art. 54 SDÜ 1990 hat der EuGH im Lichte des Art. 50 Grundrechtecharta vorgenommen und dazu ausgeführt, dass das in Art. 54 SDÜ 1990 verankerte Grundrecht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite hat wie jenes nach Art. 4 7. ZP MRK garantiert. Ein Einstellungsbeschluss, der in dem Vertragsstaat, in dem dieser Beschluss ergangen ist, verhindert ohne Eröffnung des Hauptverfahrens, erneute Ermittlungen aufgrund des gleichen Sachverhalts gegen die Person, zu deren Gunsten dieser Beschluss ergangen ist, sofern keine neuen Belastungstatsachen gegen Letztere auftauchen. Er ist als eine rechtskräftige Aburteilung iSd Art. 54 SDÜ 1990 anzusehen und schließt somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat aus. Auch eine Einstellung kann somit unter diesen Bedingungen eine rechtskräftige Entscheidung darstellen. Im Zuge der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 227 Abs. 1 StPO 1975 (Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung) ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens im Fall des Anklagerücktritts außer durch Erhebung einer Subsidiaranklage nur unter den Voraussetzungen des § 352 Abs. 1 StPO 1975 (Wiederaufnahme) möglichi und liegt daher eine rechtskräftige Entscheidung iSd Art. 4 7. ZP MRK vor (vgl. E VfGH 2. Juli 2009, B 559/08), diese ist auch einem Freispruch im Sinne dieser Bestimmung der MRK gleichzuhalten. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist als Aburteilung in der Sache zu werten, wenn sie einen Strafanklageverbrauch bewirkt, also das Verfahren nur unter den Bedingungen und Förmlichkeiten einer Wiederaufnahme fortgesetzt werden kann (vgl. OGH Urteil 17. September 2013, 11 Os 73/13i; Urteil EuGH 22. Dezember 2008, C-491/07, Turansky).Zur Rechtskraft hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. Juni 2014 in der Rechtssache M, C-398/12, zur Frage, ob ein Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung des Hauptverfahrens als rechtskräftige Aburteilung iSd Artikel 54, SDÜ 1990 anzusehen ist und somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat ausschließt, festgehalten, dass ein Einstellungsbeschluss nach einem Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge verschiedene Beweismittel zusammengetragen und geprüft wurden, als nach Prüfung in der Sache ergangen anzusehen ist, soweit er eine endgültige Entscheidung dahin enthält, dass diese Beweise nicht ausreichen und jede Möglichkeit ausschließt, dass das Verfahren auf der Grundlage desselben Bündels von Indizien wieder aufgenommen wird. Der Betroffene ist wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtkräftig abgeurteilt" iSd Artikel 54, SDÜ 1990 anzusehen, wenn die Strafklage endgültig verbraucht ist, so dass die in Rede stehende Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie getroffen wurde, den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt. Diese Auslegung des Artikel 54, SDÜ 1990 hat der EuGH im Lichte des Artikel 50, Grundrechtecharta vorgenommen und dazu ausgeführt, dass das in Artikel 54, SDÜ 1990 verankerte Grundrecht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite hat wie jenes nach Artikel 4, 7. ZP MRK garantiert. Ein Einstellungsbeschluss, der in dem Vertragsstaat, in dem dieser Beschluss ergangen ist, verhindert ohne Eröffnung des Hauptverfahrens, erneute Ermittlungen aufgrund des gleichen Sachverhalts gegen die Person, zu deren Gunsten dieser Beschluss ergangen ist, sofern keine neuen Belastungstatsachen gegen Letztere auftauchen. Er ist als eine rechtskräftige Aburteilung iSd Artikel 54, SDÜ 1990 anzusehen und schließt somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat aus. Auch eine Einstellung kann somit unter diesen Bedingungen eine rechtskräftige Entscheidung darstellen. Im Zuge der Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO 1975 (Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung) ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens im Fall des Anklagerücktritts außer durch Erhebung einer Subsidiaranklage nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 352, Absatz eins, StPO 1975 (Wiederaufnahme) möglichi und liegt daher eine rechtskräftige Entscheidung iSd Artikel 4, 7. ZP MRK vor vergleiche E VfGH 2. Juli 2009, B 559/08), diese ist auch einem Freispruch im Sinne dieser Bestimmung der MRK gleichzuhalten. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist als Aburteilung in der Sache zu werten, wenn sie einen Strafanklageverbrauch bewirkt, also das Verfahren nur unter den Bedingungen und Förmlichkeiten einer Wiederaufnahme fortgesetzt werden kann vergleiche OGH Urteil 17. September 2013, 11 Os 73/13i; Urteil EuGH 22. Dezember 2008, C-491/07, Turansky).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012020238.X03Im RIS seit
26.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017