RS Vwgh 2015/5/29 2012/02/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2015
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5;
AVG §68 Abs1;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
MRKZP 07te Art4;
StGB §88;
VStG §22 Abs1;
VwRallg;
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Sowohl die Verfolgung nach § 130 Abs. 5 ASchG 1994 als auch jene nach § 88 StGB betrifft im Fall einer tatsächlich erfolgten Körperverletzung dieselbe strafbare Handlung, somit darf diese nur einmal verfolgt werden. Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP MRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. Urteil EGMR 10. Februar 2009, Zolotukhin v. Russia, Nr. 14939/03). Wann eine Entscheidung als rechtskräftig anzusehen ist, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen, wie wohl dabei von einem autonomen Verständnis des Begriffs "Rechtskraft", welches sich am traditionellen Begriffsbild iS von Unwiderruflichkeit orientiert, auszugehen ist (vgl. VfGH E 2. Juli 2009, B 559/08). Die Möglichkeit der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel - wie einer Wiederaufnahme - ändert hingegen nichts an der Rechtskraft einer Entscheidung. Art. 4 des 7. ZP MRK verbietet nicht die gleichzeitige Führung mehrerer Strafverfahren, wenn das zweite Verfahren nach endgültiger Beendigung des ersten Verfahrens eingestellt wird (vgl. EGMR Urteil 17. Februar 2015, Boman v. Finland).Sowohl die Verfolgung nach Paragraph 130, Absatz 5, ASchG 1994 als auch jene nach Paragraph 88, StGB betrifft im Fall einer tatsächlich erfolgten Körperverletzung dieselbe strafbare Handlung, somit darf diese nur einmal verfolgt werden. Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZP MRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind vergleiche Urteil EGMR 10. Februar 2009, Zolotukhin v. Russia, Nr. 14939/03). Wann eine Entscheidung als rechtskräftig anzusehen ist, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen, wie wohl dabei von einem autonomen Verständnis des Begriffs "Rechtskraft", welches sich am traditionellen Begriffsbild iS von Unwiderruflichkeit orientiert, auszugehen ist vergleiche VfGH E 2. Juli 2009, B 559/08). Die Möglichkeit der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel - wie einer Wiederaufnahme - ändert hingegen nichts an der Rechtskraft einer Entscheidung. Artikel 4, des 7. ZP MRK verbietet nicht die gleichzeitige Führung mehrerer Strafverfahren, wenn das zweite Verfahren nach endgültiger Beendigung des ersten Verfahrens eingestellt wird vergleiche EGMR Urteil 17. Februar 2015, Boman v. Finland).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012020238.X02

Im RIS seit

26.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten