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19/05 MenschenrechteNorm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;Rechtssatz
Die Bestrafung nach § 80 bzw. § 88 StGB schließt die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 Abs. 5 ASchG 1994 aus (vgl. VfGH Urteil 7. Oktober 1998, G 51/97 ua). Der VwGH schließt sich diesem Ergebnis des VfGH an. Im Zentrum beider angewendeten Strafbestimmungen (§ 130 ASchG 1994 und § 88 StGB) steht derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Damit umfasst die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit, und geht sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus. Auch davon, dass der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des § 88 StGB zum Ausdruck kommt, von jenem des § 130 ASchG 1994 in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei, kann nicht die Rede sein (vgl. VfGH Urteil 7. Oktober 1998, G 51/97 ua). Somit liegen keine verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP MRK und daher unzulässig. Diese Ansicht vertrat auch der EGMR in einem Fall des tödlichen Absturzes eines Arbeiters von einem Gerüst, in dem er ausgehend von einem Arbeitsunfall zur Konkurrenz eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und einer erfolgten verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung nach § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG 1994 iVm diversen Bestimmungen der BauArbSchV 1994 feststellte, dass die Anklage im Strafverfahren, nämlich das Versäumnis, einem Arbeitsunfall vorzubeugen, und der Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren, die Kontrolle der Beachtung der Sicherheitsregeln durch die Arbeiter versäumt zu haben, im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. Urteil EGMR 18. September 2008, Müller v. Austria (No. 2), Nr. 28034/04). Vor dem Hintergrund, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten des Arbeitgebers und damit sein Verschulden im Rahmen des Strafverfahrens wegen Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB verneint wurde, durfte der Arbeitgeber im Hinblick auf Art. 4 7. ZP MRK somit nicht ein weiteres Mal verwaltungsstrafrechtlich wegen Übertretung des § 130 Abs. 5 ASchG 1994 verfolgt bzw. verurteilt werden.Die Bestrafung nach Paragraph 80, bzw. Paragraph 88, StGB schließt die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach Paragraph 130, Absatz 5, ASchG 1994 aus vergleiche VfGH Urteil 7. Oktober 1998, G 51/97 ua). Der VwGH schließt sich diesem Ergebnis des VfGH an. Im Zentrum beider angewendeten Strafbestimmungen (Paragraph 130, ASchG 1994 und Paragraph 88, StGB) steht derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Damit umfasst die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit, und geht sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus. Auch davon, dass der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des Paragraph 88, StGB zum Ausdruck kommt, von jenem des Paragraph 130, ASchG 1994 in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei, kann nicht die Rede sein vergleiche VfGH Urteil 7. Oktober 1998, G 51/97 ua). Somit liegen keine verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZP MRK und daher unzulässig. Diese Ansicht vertrat auch der EGMR in einem Fall des tödlichen Absturzes eines Arbeiters von einem Gerüst, in dem er ausgehend von einem Arbeitsunfall zur Konkurrenz eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB und einer erfolgten verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG 1994 in Verbindung mit diversen Bestimmungen der BauArbSchV 1994 feststellte, dass die Anklage im Strafverfahren, nämlich das Versäumnis, einem Arbeitsunfall vorzubeugen, und der Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren, die Kontrolle der Beachtung der Sicherheitsregeln durch die Arbeiter versäumt zu haben, im Wesentlichen übereinstimmen vergleiche Urteil EGMR 18. September 2008, Müller v. Austria (No. 2), Nr. 28034/04). Vor dem Hintergrund, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten des Arbeitgebers und damit sein Verschulden im Rahmen des Strafverfahrens wegen Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, StGB verneint wurde, durfte der Arbeitgeber im Hinblick auf Artikel 4, 7. ZP MRK somit nicht ein weiteres Mal verwaltungsstrafrechtlich wegen Übertretung des Paragraph 130, Absatz 5, ASchG 1994 verfolgt bzw. verurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012020238.X01Im RIS seit
26.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017